Anspruchsberechtigt nach diesem Bundesgesetz ist:
a) der Eigentümer der in Anspruch genommenen Sachen, sofern unter Buchstabe b und c nicht anderes bestimmt ist,
b) der Unternehmer, wenn ein Betrieb in Anspruch genommen ist,
c) der Mieter und der Hauseigentümer je zur Hälfte hinsichtlich des gemäß § 6 bemessenen Bauschbetrages, wenn Wohnungen oder einzelne Wohnungsbestandteile in Anspruch genommen sind, die bereits zu Beginn der Inanspruchnahme vermietet waren.
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