Als Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1) gilt
a) bei Ansprüchen gemäß den §§ 10, 11 und 14:
der 15. April 1950; bei Maßnahmen auf Grund des rumänischen Dekretes Nr. 111 vom 27. Juli 1951 über die Behandlung herrenloser Güter der Zeitpunkt der behördlichen Inanspruchnahme im Einzelfall;
b) bei Ansprüchen gemäß den §§ 12 und 13:
der 11. Juni 1948;
c) bei Ansprüchen gemäß § 15:
der 3. Juli 1963;
d) bei Ansprüchen gemäß § 16:
der 18. Juli 1945.
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