(1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung denjenigen Gesellschaftern, entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8 Abs. 1) bestandenen Beteiligung an der Personengesellschaft, zu gewähren, die österreichische physische oder juristische Personen sind.
(2) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) aufgelöst worden, so sind die zivilrechtlich nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 3. Juli 1963 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.
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