Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion 70 v. H. der vorläufigen, bei Anrechnung gemäß § 26 oder Abzug gemäß § 28 Abs. 4 verbleibenden, laut § 22 festgesetzten Entschädigung in zwei jährlichen Teilbeträgen flüssigzumachen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise