(1) Zur Verteilung der im § 1 genannten Mittel ist die gemäß dem Bundesgesetz vom 18. März 1964, BGBl. Nr. 129 (Verteilungsgesetz Bulgarien), errichtete Bundesverteilungskommission berufen.
(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.
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