(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes der Forderungen aus außerhalb des rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens einschließlich der von rumänischen öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter Punkt 1 bis 16 festgesetzte Umrechnung in Schilling maßgebend. 7. v. H. des in Schilling ausgedrückten Betrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 78/1966)
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