§ 72 Aufhebung von Beschlüssen — Gehaltskassengesetz 2002
Gliederung
5. Hauptstück Aufsicht des Bundes
§ 72 Aufhebung von Beschlüssen
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse, die gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen, aufzuheben.
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