§ 69 Rechtsverbindliche Zeichnung — Gehaltskassengesetz 2002
Gliederung
(1) Für die Gehaltskasse zeichnen die Obleute gemeinsam.
(2) Die Obleute sind berechtigt, dem Direktor der Gehaltskasse Zeichnungsbefugnis in Vertretung eines Obmannes zu erteilen.
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