§ 52 Einberufung des Vorstandes — Gehaltskassengesetz 2002
Gliederung
Rückverweise
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird von den Obleuten einberufen. Er ist binnen drei Tagen einzuberufen, wenn dies von vier Vorstandsmitgliedern oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.
Keine Ergebnisse gefunden