BundesrechtBundesgesetzeGehaltskassengesetz 2002§ 44

§ 44

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 kann Beschwerde eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 eingebrachten Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

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