§ 4 Verweisungen — Gehaltskassengesetz 2002
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verweisungen
Rückverweise
Soweit durch dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, beziehen sich Verweisungen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze auf deren jeweils geltende Fassung.
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