§ 32 Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung — Gehaltskassengesetz 2002
Gliederung
2. Hauptstück Leistungen der Gehaltskasse
1. Abschnitt Bemessung und Auszahlung der Bezüge
§ 32 Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung
Rückverweise
Der Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.
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