BundesrechtBundesgesetzeGehaltskassengesetz 2002§ 32

§ 32Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung

In Kraft seit 01. Januar 2002
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Der Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.

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