§ 30 Meldeverpflichtung — Gehaltskassengesetz 2002
Gliederung
2. Hauptstück Leistungen der Gehaltskasse
1. Abschnitt Bemessung und Auszahlung der Bezüge
§ 30 Meldeverpflichtung
Rückverweise
Der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer ist verpflichtet, jede Tatsache, die für den Anfall und die Einstellung von Familienzulagen von Bedeutung ist, binnen drei Monaten nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis der Gehaltskasse unter Vorlage der entsprechenden Belege bekannt zu geben.
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