§ 23 Mehrfache Anrechnung — Gehaltskassengesetz 2002
Gliederung
2. Hauptstück Leistungen der Gehaltskasse
1. Abschnitt Bemessung und Auszahlung der Bezüge
§ 23 Mehrfache Anrechnung
Rückverweise
Eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes findet nicht statt.
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