Weiters können den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet werden,
1. Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse grundsätzlich als stellensuchend vorgemerkt war und auf Grund einer Erkrankung nicht arbeitsfähig war, und
2. Zeiten, während derer der Dienstnehmer aus anderen nicht in seiner Person gelegenen Gründen an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert war.
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