§ 17 Entlohnungs-, Einstufungs- und Vorrückungsbescheide — Gehaltskassengesetz 2002
Rückverweise
Über den Anfall der Entlohnung als Aspirant sowie über die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe hat die Gehaltskasse von Amts wegen Bescheide zu erlassen.
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