BundesrechtBundesgesetzeEntgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH

Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH

In Kraft seit 24. August 2002
Up-to-date

§ 1

Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, beginnend mit 1. Oktober 2001, zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Übertragungsnetzbetreibern, die auch Regelzonenführer sind,

1. für das Geschäftsjahr 2001 ein Entgelt in Höhe von insgesamt 92,5 Millionen Schilling (6,72 Millionen Euro) und

2. für das Geschäftsjahr 2002 ein Entgelt in Höhe von insgesamt 8,86 Millionen Euro (121,9 Millionen Schilling)

einzuheben.

§ 2

Von dem in § 1 bestimmten Entgelt entfällt auf

1. die VERBUND Austrian Power Grid GmbH

a) für das Jahr 2001 der Betrag von 78,6 Millionen Schilling;

b) für das Jahr 2002 der Betrag von 7,529 Millionen Euro;

2. die Tiroler Wasserkraftwerke AG

a) für das Jahr 2001 der Betrag von 9,6 Millionen Schilling;

b) für das Jahr 2002 der Betrag von 0,919 Millionen Euro;

3. die Vorarlberger Kraftwerke AG

a) für das Jahr 2001 der Betrag von 4,3 Millionen Schilling;

b) für das Jahr 2002 der Betrag von 0,412 Millionen Euro.

§ 3

Die für das Jahr 2002 bestimmten Beträge sind vierteljährlich in gleichen Teilbeträgen einzuheben.