BundesrechtBundesgesetze2. Rückstellungsanspruchsgesetz§ 3

§ 3

In Kraft seit 28. August 1951
Up-to-date

(1) Die durch die Übertragung der Rückstellungsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben und Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgabe, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühr.

(2) Das gleiche gilt für Übertragungen auf Grund dieses Bundesgesetzes rückgestellter Vermögen, die die in Spalte A des § 1 genannten juristischen Personen an eine andere juristische Person, die funktionell an die Stelle der unter gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten juristischen Personen getreten ist, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Rückstellungsbescheides (Rückstellungserkenntnisses) vornehmen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden