Rückstellungsansprüche der in § 1 Spalte A des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes genannten Vermögensträger auf Rückstellung von Vermögen der in Spalte B angeführten juristischen Personen können – falls nicht eine längere Frist offensteht – auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhoben werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise