(1) Die Bestimmungen des § 2 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes in der durch § 4 dieses Bundesgesetzes abgeänderten Fassung gelten auch für die Erhebung von Rückstellungsansprüchen nach diesem Bundesgesetz.
(2) Die Bestimmungen des § 3 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten sowohl für die Übertragung der Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen als auch für weitere Übertragungen auf Grund dieses Bundesgesetzes.
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