Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über geschädigte Eigentümer finden sinngemäß auf geschädigte Anteilsberechtigte (Fünftes Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 164/1949) und auf Berechtigte (Siebentes Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 207/1949) Anwendung.
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