BundesrechtBundesgesetzeAuffangorganisationengesetz§ 1

§ 1

In Kraft seit 30. Dezember 1958
Up-to-date

Die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen werden mit 26. Jänner 1957 zwei,Sammelstellenʻ, die als juristische Personen des Privatrechtes errichtet werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen.

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