(1) Vermögen der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei und aller ihrer Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen ist, soweit es nicht nach § 3 zu behandeln ist, an einen „Restitutionsfonds der Sozialdemokratischen Organisationen“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand der Sozialistischen Partei Österreichs aufgestellt.
(2) Vermögen der Druck- und Verlagsanstalt „Vorwärts“ Aktien-Gesellschaft und der Sozialdemokratischen Verlag Gesellschaft m. b. H. fällt in diesen Fonds.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise