BundesrechtBundesgesetzeNichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen§ 2

§ 2

In Kraft seit 31. Juli 1946
Up-to-date

Die Art der Geltendmachung und der Umfang der Ansprüche, die sich aus § 1 ergeben, wird durch Bundesgesetz geregelt.

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