BundesrechtBundesgesetzeErrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates§ 9

§ 9Ehrenamtliche Tätigkeit

In Kraft seit 17. November 2001
Up-to-date

Die Mitglieder des Rates sowie die allenfalls beigezogenen Personen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.

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