Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
a) hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,
b) hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
betraut.
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