§ 81 — Apothekerkammergesetz 2001
Gliederung
8. Abschnitt Strafbestimmungen
§ 81
(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden