§ 80 — Apothekerkammergesetz 2001
Gliederung
7. Abschnitt Weisungs- und Aufsichtsrecht
§ 80
Der Schriftwechsel der Apothekerkammer sowie ihrer Organe mit öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
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