§ 7b Partieller Zugang — Apothekerkammergesetz 2001
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 7b Partieller Zugang
Apotheker im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde.
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