§ 79 Weisungsrecht — Apothekerkammergesetz 2001
Gliederung
7. Abschnitt Weisungs- und Aufsichtsrecht
§ 79 Weisungsrecht
Die Apothekerkammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden