§ 79 Weisungsrecht — Apothekerkammergesetz 2001
Gliederung
7. Abschnitt Weisungs- und Aufsichtsrecht
§ 79 Weisungsrecht
Rückverweise
Die Apothekerkammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
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