§ 77 Rechnungsabschluss — Apothekerkammergesetz 2001
Gliederung
6. Abschnitt Finanzen und Kontrolle
§ 77 Rechnungsabschluss
Rückverweise
Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.
Keine Ergebnisse gefunden