§ 55 — Apothekerkammergesetz 2001
Gliederung
4. Abschnitt Disziplinarverfahren
§ 55
Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden