§ 36 Nachwahl — Apothekerkammergesetz 2001
Gliederung
3. Abschnitt Wahlverfahren
§ 36 Nachwahl
Rückverweise
Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten binnen sechs Wochen durchzuführen.
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