Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2. hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
3. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz und
6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
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