BundesrechtBundesgesetzeHIPC-Trust Fund

HIPC-Trust Fund

In Kraft seit 04. August 2001
Up-to-date

§ 1

Der Bund ist ermächtigt, zu dem bei der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag von bis zu 400 Millionen Schilling nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel zu leisten.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.