BundesrechtBundesgesetzeAsiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

In Kraft seit 07. Juli 2001
Up-to-date

§ 1

Der Bund ist ermächtigt, zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in Höhe von 24 577 103 Euro zu leisten.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.