BundesrechtBundesgesetzeInternationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag

In Kraft seit 09. Mai 2001
Up-to-date

§ 1

Der Bund leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 5 665 180 Euro.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.