§ 6 Ausnahmebestimmungen — Punzierungsgesetz 2000
(1) Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
1. Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen;
2. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;
3. Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 Z 1.
(2) Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
1. Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;
2. Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;
3. Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen.