(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich § 13, § 15, § 16, § 17 Abs. 1, 2 und 4, § 19, § 21, § 26 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
2. hinsichtlich § 9 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich § 14 und § 26 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
4. hinsichtlich § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
5. hinsichtlich der §§ 23 bis 25 und des § 27 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, sofern Angelegenheiten der Punzierungskontrolle betroffen sind, und
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, unter der Notifikationsnummer 2000/504/A notifiziert.
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