Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
1. der Punzierungskontrollorgane,
2. des Edelmetallkontrolllabors.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden