(1) Die zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunze darf nicht mit
1. anderen registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen,
2. inländischen amtlichen Feingehaltspunzen,
3. Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
verwechselt werden können.
(2) Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 nicht vom Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen Beauftragten anzugeben.
(3) Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich bekannt zu geben.
(4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.
(5) In das Register (§ 28 Abs. 4) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
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