Hat das Antragskomitee Grund zur Annahme, dass
1. ein berücksichtigungswürdiger Fall eines Vermögensverlustes in einer der in § 14 genannten Vermögenskategorien vorliegt, oder falls die Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde diese Entscheidung oder Regelung unzureichend war;
2. der Antragsteller für Verluste im Sinne des § 19 Z 2 nicht ausreichend entschädigt wurde; oder
3. eine gemäß § 19 Z 3 erhobene Forderung berechtigt ist,
kann das Antragskomitee eine Billigkeitszahlung zuerkennen.
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