Die Vorschriften der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Behandlung tierischer Abfälle einzuhalten. Verarbeitete tierische Proteine im Sinne der §§ 3 und 4 sind in einer dafür genehmigten thermischen Behandlungsanlage zu entsorgen.
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