(1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Verfütterung von
1. Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) festgelegt sind,
2. Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umhüllung von Zusatzstoffen im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG,
3. Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) festgelegt sind,
4. Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden,
5. zum menschlichen Verzehr geeignetem tierischem Fett in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer und als Bestandteil von Zusatzstoffzubereitungen.
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