§ 5 Subsidiäre Rechtsanwendung — Bundesimmobiliengesetz
Gliederung
2. Abschnitt Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft
§ 5 Subsidiäre Rechtsanwendung
Rückverweise
Im Übrigen sind auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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