§ 47 Vollziehung — Bundesimmobiliengesetz
Gliederung
7. Abschnitt Überleitung der Bediensteten
§ 47 Vollziehung
Mit der Vollziehung ist hinsichtlich
1. der §§ 6 Abs. 2, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34, 39a, 39b, 39c und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
2. der §§ 10 Abs. 1, 13, 14, 36 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
3. der §§ 36 Abs. 3, 39 und 45 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Gerichtsgebühren jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
4. des § 16 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz;
5. des § 24 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport,
6. des § 23 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
7. des § 42 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Inneres;
8. des § 28 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
9. des § 35 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen und für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
11. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.
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