§ 33 Veräußerungsbezogene Rechte Dritter — Bundesimmobiliengesetz
Gliederung
7. Abschnitt Überleitung der Bediensteten
§ 33 Veräußerungsbezogene Rechte Dritter
Rückverweise
Dingliche (bücherliche und außerbücherliche) Rechte Dritter an Objekten gemäß Anlage A, darunter insbesondere Rückfalls-, Wiederkaufs-, Vorkaufs- und dergleichen Rechte, werden durch den in diesem Bundesgesetz angeordneten Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH weder schlagend noch erlöschen sie.
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