§ 30 Subsidiäre Rechtsanwendung — Bundesimmobiliengesetz
Gliederung
7. Abschnitt Überleitung der Bediensteten
§ 30 Subsidiäre Rechtsanwendung
Rückverweise
Im Übrigen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, in der jeweils geltenden Fassung.
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