§ 29 Planstellenbewertungen — Bundesimmobiliengesetz
Gliederung
7. Abschnitt Überleitung der Bediensteten
§ 29 Planstellenbewertungen
Änderungen der bestehenden Planstellenbewertungen der von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH übernommenen Vertragsbediensteten bedürfen der Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung in sinngemäßer Anwendung des § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung.
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