§ 19b — Bundesimmobiliengesetz
(1) Die Ausgangsbasis für die Berechnung der in den Mietverhältnissen nach § 19 Abs. 1 und 3 zwischen dem Bund und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH festgelegten Wertsicherung der Hauptmieten wird für das Jahr 2026 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 festgesetzt.
(2) Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung der gemäß § 19 Abs. 1 für Jänner 2025 vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Jänner 2025 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1996. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.
(3) Ausgangsbasis für die Berechnung der gemäß § 19 Abs. 3 für Juni 2025 festgelegten oder vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Juni 2025 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1986. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch, wenn an Stelle des Bundes ein Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Mieter in Mietverhältnisse gemäß § 19 Abs. 1 und 3 oder eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH steht, an Stelle der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Vermieter eingetreten ist.
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